Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153* festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverszüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen. ... Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. *) - Artikel 114: Freiheit der Person - Artikel 115: Unverletzlichkeit der Wohnung - Artikel 117: Postgeheimnis - Artikel 118: Freie Meinungsäußerung, Zensur - Artikel 123: Versammlungsfreiheit - Artikel 124: Vereinsfreiheit - Artikel 153: Eigentum, Enteignung
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