Stadtrecht (Teil 2)Ferner können Eheschließungen durch mindestens 2 Zeugen, die Brautverlobungs-Leute genannt werden, in der genannten Stadt anerkannt werden, entsprechend alter Gewohnheit. Ferner wird bestimmt, daß wir, wenn jemand Totschlag verübt, Notzucht begangen oder etwas ähnliches getan hat, wodurch er der Todesstrafe verfallen ist, und wenn dies durch 2 Schöffen und den geschworenen Stadtboten bezeugt wird, ohne jedes Zögern in geziemender Weise über den Angeklagten entsprechend dem Spruch der Schöffen unserer Bürger von Düsseldorf urteilen können und sollen. Wenn aber kein Zeugnis zu beschaffen ist, kann der Angeklagte sich mit seinem bloßen Eid reinigen, wenn er Bürger ist, wenn nicht sein Mitbürger, wie gesagt, ihn durch Zweikampf überführen will; einen Fremden können wir, wie erwähnt, durch unseren Kämpfer überführen. Ferner sollen unsere Bürger von Düsseldorf vor kein Gericht außerhalb ihrer Stadt aus irgendeinem Grund oder von irgendeinem unserer Amtsleute geladen oder behelligt werden dürfen, es sei denn wegen Diebstahls, Totschlags und Vergewaltigung, die allgemein Notzucht genannt wird; und in diesen 3 Fällen sollen sich die Bürger selbst an unser Gericht, das allgemein Kreuzberg1 genannt wird, wenden und einen ihrer 8 Schöffen als Beobachter zu dem genannten Gericht entsenden. Und wenn jemand Diebstahl, Totschlag und Vergewaltigung, die allgemein Notzucht genannt wird, in ihrer Stadt Düsseldorf begeht, sollen ihn die Bürger innerhalb der Stadt Düsseldorf mit Hilfe ihrer 8 Schöffen anklagen und dann zum genannten Gericht Kreuzberg mit unserem Amtmann gehen und unserem Amtmann den Angeklagten zur Verurteilung übergeben nach der Freiheit ihrer Stadt. Außerdem wird besonders festgelegt, daß jeder, der von jetzt an unsere Stadt Düsseldorf betritt, um dort zu wohnen, wenn er von seinem Herrn innerhalb Jahr und Tag, gerechnet vom Tag seiner Aufnahme an, in rechtmäßiger Weise zurückgefordert wird, seinem Herrn mit all seinem Hab und Gut zurückgegeben werden muß. Wenn er aber innerhalb dieser Zeit nicht zurückgefordert wird und Jahr und Tag in der Stadt geblieben ist, so gehört er uns und unseren Nachfolgern wie ein Fremdling, und ihn erklären wir unseren Bürgern von Düsseldorf zu ihrem Mitbürger wie jeden anderen Mitbürger entsprechend den genannten Bedingungen für frei für die Gegenwart, und von nun an soll er stets in unserer Stadt für einen Mitbürger gehalten werden und das Recht unserer genannten Bürger friedlich und ruhig genießen. Außerdem verleihen wir unseren Bürgern in Düsseldorf noch eine andere Freiheit, nämlich in unserer genannten Stadt jährlich 2 freie Märkte, vri jarmarte genannt, abzuhalten, und zwar einen in der Oktav von Pfingsten, 3 Tage vorher und 3 Tage nachher, den anderen in gleicher Weise am Fest des Hl. Lambertus, zu denen jeder sicher ohne ein Hindernis, Gefahr oder Verhaftung an Leib und Gut kommen und wieder gehen kann, mit Ausnahme der von uns und in unserem Land Gebannten. Ferner soll wöchentlich an jedem Montag in der genannten Stadt ein allgemeiner Markt abgehalten werden.Außerdem gewähren wir unseren Bürgern in Düsseldorf, denen wir unsere besondere Gunst schenken, daß sie und alle ihre Nachkommen künftig mit Hab und Gut und in Person durch unser gesamtes Herrschaftsgebiet, wann immer und sooft es notwendig ist, gehen, kommen und durchziehen sollen und können, ohne uns und unseren Nachfolgern Zoll zu entrichten. Solche Freiheit und besondere Gnade verleihen wir unseren Bürgern Düsseldorf und der Stadt, wie gesagt, und bestätigen das Verliehene auf ewige Dauer. Damit sie aber das oben Gesagte, im ganzen wie im einzelnen, zu unabdingbarer Sicherheit in Besitz behalten mögen, und damit nicht einer unserer Nachfolger später etwas ins Gegenteil verkehrt, haben wir alle einzelnen Punkte in der vorliegenden Urkunde aufschreiben lassen, die wir unseren Bürgern von Düsseldorf übergeben und zu ewiger Gültigkeit durch die Anhängung unserer Siegel bekräftigt haben. Geschehen und gegeben in Gegenwart der Ritter Heinrich von Horst, Engelbert, genannt Ruselpaffe, Jakob von Obhoven und Engelbert, dessen Sohn, Ludwig von Eller, Zobbod von Heldorf und Notar Hildeger und mehrerer anderer vertrauenswürdiger Leute. Im Jahre des Herrn eintausendzwei hundertachtundachtzig, an der Vigil von Mariae Himmelfahrt.
| |||||||
| |||||||
|